Am 22. September stimmt der Schweizer Souverän, also das Stimmvolk, wieder über x Dinge ab. Gelebte Demokratie, gut! Ich wundere mich allerdings über verschiedene Aspekte aller eidgenössischen Vorlagen. Heute: »NEIN zu DIESEM Epidemiegesetz«.
Es geht dabei um die Revision des Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiegesetz, EpG). Das alte Epidemiegesetz stammt aus dem Jahr 1970, einer Zeit vor Wochenendtrips nach Hong-Kong oder New York, einer Zeit vor HIV oder Ebola-Ausbrüchen. Einer Zeit, wo nicht von Arbeitslosen zwei Stunden Fahrtweg zur neuen Stelle verlangt wurden oder man mit der Bahn in einer Stunde von Zürich nach Bern kam.
Die Revision wurde am 28. September 2012 nach einigen Diskussionen im Parlament von einer deutlichen Mehrheit angenommen. Dagegen hat ein Referendumskomitee, nun ja, das Referendum ergriffen.
Der Gesetzestext ist nicht besonders kompakt, entsprechend verlinke ich aufs Abstimmungsbüchlein. Das Schweizer Stimmvolk entscheidet über den Abstimmungstext auf Seiten 24-49. Und hier fängt das Problem an: Der Text ist lang und mit total 20 Querverweisen auf andere Gesetze und Reglemente versehen. Entsprechend einfach haben es sowohl Gegner als auch Verschwörungstheoretiker, Behauptungen in den Raum zu stellen, die einer Überprüfung nicht stand halten. Geschieht das wissentlich, weil man einer eigenen Agenda folgt, wie es Stefan Schmid von der Aargauer Zeitung insinuiert, oder sind viele Gegner der Revision aufgrund der Komplexität überfordert? Das kann ich nicht wissen. Ich tippe so oder so darauf, dass persönliche Erfahrungen und Glaubensgebilde die wichtigere Rolle spielen als die Faktenlage.
Wie zum Beispiel im Schweizer Farbenfernsehen in der »Abstimmungsarena« vom 30. August gesehen oder in so ziemlich allen Kommentarspalten und Kanälen der »sozialen Medien« mitzuverfolgen, machen die eigenartigsten Behauptungen die Runde. Es ist von »Impfzwang« die Rede; davon, dass »Verweigerer« 5.000 Franken pro Nase Strafe zahlen müssten. Aber auch, dass im Kindergarten Sexualkunde auf Bundesebene verordnet werde, die bewusste Ansteckung mit dem HI-Virus straffrei würde und die Kantone Souveränität verlören.
Eine dieser Behauptungen stimmt sogar.
Im Folgenden gehe ich auf die Argumente des Referendumskomitees ein, wie sie im Abstimmungsbüchlein auf Seite 21 zu finden sind.
Impfempfehlung ja – aber keinen Zwang und keine Gesundheitsdiktatur durch Bund und WHO!
Was ich an dieser Stelle nicht verstehe: Weshalb wird Artikel 22 »Obligatorische Impfungen« im darauffolgenden Text nur am Rande erwähnt? Ein mögliches Impfobligatorium wird genau dort, und nur dort, geregelt:
Art. 22 Obligatorische Impfungen ~ Die Kantone können Impfungen von gefährdeten Bevölkerungsgruppen, von besonders exponierten Personen und von Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, für obligatorisch erklären, sofern eine erhebliche Gefahr besteht.
(Meine Hervorhebungen.)
Das mögliche »Impfobligatorium betrifft« also nicht »schlichtweg alle«, sondern nur im Falle einer »erheblichen Gefahr« genau zu definierende Bevölkerungsgruppen. Der vom Referendumskomitee kolportierte Artikel 7 regelt »außerordentliche Lagen« – wo vom Bundesrat »notwendige Maßnahmen« angeordnet werden könnten. Also doch Impfwang? Nö:
Die möglichen Maßnahmen finden sich in Artikel 51, Artikel 54, Artikel 55 und Artikel 70. Keiner dieser Artikel wird in der Nachricht des Referendumskomitees erwähnt. Sie regeln a) die Belieferung von Behörden mit Heilmitteln (Art.51), b) die Unterstützung der Koordination durch das EDI (Art.54), c) das zur Verfügungstellen eines beratenden Organs (Art.55) und d) die Entschädigung des Heilmittel-Herstellers nach einer vom Bund im Rahmen von Artikeln 22 und 55 empfohlenen oder angeordneten Maßnahme.
Der wichtige Punkt ist hier die »erhebliche Gefahr«; Zustände wie heute, wo ein Kanton mal kurz standardmäßig für gewisse Mitarbeitende in Kantonsspitälern ein Impfobligatorium ausspricht sind nicht mehr möglich. Es braucht einen akuten Grund dafür. Zum Beispiel ein Masern-Ausbruch an einer Schule, und kantonsweit geht dann auch nix. Wenn das ein Kompetenzverlust für die Kantone bedeutet, nun ja. Stimmt. Sie könnten nicht mehr willkürlich Obligatorien aussprechen und Bewerber ablehnen, wenn sie sich nicht daran halten. Ist das schlimm? Scheren sich Keime um Kantonsgrenzen? Ging es dem Komitee nicht darum, »unnötige Impfungen« zu vermeiden?
Das neue Gesetz macht Impf-Obligatorien schwieriger, schränkt die heutigen Möglichkeiten dafür ein. Stattdessen sprechen die Gegner der Revision von »möglichem Impfzwang«. Verstehe ich nicht. Aber weiter im Text.
Privatsphäre und Datenschutz werden verletzt, wenn Aufenthaltsorte, Kontakte oder Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen (krankheits- oder ansteckungsverdächtig Art. 60) und Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe unverschlüsselt weitergegeben werden (Art. 59–62).
Jetzt wird’s ironisch: Der Bund kann aktuell keine exakten Fallzahlen erheben, weder zu Infektionen noch »Impfschäden«, denn diese Daten sind Kantonssache. Das wird ihm vom Referndumskomitee zum Vorwurf gemacht: Es gäbe keine exakten Zahlen, das seien alles nur Schätzungen, und sowieso, ein starkes Immunsystem hält jede Krankheit aus … und ohne Zahlen will der Bund »Maßnahmen« ergreifen dürfen? Ha! Lobby!
Nun ja, mit der Revision könnten endlich konkrete Zahlen erhoben werden, die Maßnahmen begründet und nachvollziehbarer werden. Das schmeckt offenbar einigen Menschen nicht. Weshalb? Wäre es nicht insbesondere für diejenigen, die davon ausgehen, dass Impfungen schwerkrank machen oder unnütz sind, interessant, endlich offizielle Zahlen dazu zu erhalten?
Dass Artikel 58 vom Referendumskomitee in der Nachricht nicht erwähnt wird wirkt etwas … speziell, werden doch darin nochmals Datenschutz und Persönlichkeitsschutz betont.
Dass mit der Revision des Epidemiegesetzes nicht-ansteckende Menschen endlich nicht mehr kriminalisiert werden blendet das Komitee gleich komplett aus, denn betroffen sind vorwiegend HIV-Positive. Sie mögen ja nicht mehr ansteckend sein, aber HIV = Sex = böse. Dafür kommt das Komitee dann damit:
Das Recht der Eltern auf Erziehung und die föderale Schulhoheit der Kantone werden verletzt durch die Einführung der Frühsexualisierung an den Schulen unter dem Vorwand der Prävention sexuell übertragbarer Krankheiten (Art. 19, Abs. 2c). Die Erziehung ist nicht Sache des Staates.
Der besagte Artikel lautet allerdings so:
Art. 19 2c ~ Der Bundesrat kann folgende Vorschriften erlassen: […] Er kann Institutionen des Bildungs- und Gesundheitswesens verpflichten, Informationen über die Gefahren übertragbarer Krankheiten und Beratungen zu deren Verhütung und Bekämpfung anzubieten.
(Meine Hervorhebungen.)
Wie das »Anbieten von Informationen über die Gefahren übertragbarer Krankheiten« zu einer »Frühsexualisierung« führt und das »Recht der Eltern auf Erziehung« beschneidet ist nicht ersichtlich. Dass es im Artikel 19, »Allgemeine Verhütungsmaßnahmen«, unter anderem auch darum geht, dass der Bundesrat verlangen kann: »Bitte, liebe Spitäler, desinfiziert und sterilisiert eure Medizinprodukte! Und erklärt euren Mitarbeitern, wie eine Tröpfcheninfektion funktioniert!« ist egal. Ja, so eigenartig das klingt: Momentan ist das Sache der Kantone, ob sie in Spitälern und Pflegeheimen aufs oft genannte »Händewaschen« bestehen oder nicht.
Ich bin mir, mal wieder, unschlüssig und habe viele offene Fragen. Aber diese drehen sich um die Motivation der lautesten Gegner des neuen Epidemiegesetzes, weniger um das vorgelegte Gesetz. Ob sich jemand impfen lassen mag oder nicht ist Privatsache, vollkommen einverstanden. Aber daran ändert die Revision des Epidemiegesetzes nichts, im Gegenteil: Es erweitert die viel zitierte »Eigenverantwortung« für viele Menschen im Gesundheitswesen. Und es räumt mit fragwürdigen Punkten auf, die heute noch gelten – obwohl das dazugehörige Gesetz vor 40 Jahren in Kraft trat. Und aus genau diesen Gründen werde ich dem neuen EpG zustimmen.